Christine und Johannes Lötz
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Studie zur Aufklärung der Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche

Dieser Artikel entstand 2013 und thematisiert den ersten Anlauf der katholischen Kirche zu den Missbrauchsfällen innerhalb der Kirche. Leider mussten einige Querverweise gelöscht werden, da die dahinterstehenden Artikel nicht mehr verfügbar waren.

Erster Anlauf scheiterte

Im Juni 2011 fasste die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) den Beschluss zusammen mit dem Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) unter der Leitung von Prof. Dr. Christian Pfeiffer eine Studie zu diesem Thema zu erstellen. Kirchlicher Vertragspartner der KFN war der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), vertreten durch den Geschäftsführer  Pater Dr. Hans Langendörfer SJ. Die DBK kann keine rechtsverbindlichen Verträge schließen, dafür ist der VDD gegründet worden. Ansprechpartner für Belange des Missbrauchs ist Bischof Dr. Stephan Ackermann (Trier) als Beauftragter der Deutschen Bischofskonferenz für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich. Am 8.7.2011 trat der Vertrag (Forschungskonzept) in Kraft. Im Januar 2013 wurde dieser Vertrag seitens der VDD gekündigt. Was war geschehen?

Zur Klärung des Hergangs ist festzustellen, beide Parteien sind offensichtlich heillos verstimmt. Der Untergrund, auf dem man sich bewegt, ist eisglatt und mit Fettnäpfchen gespickt. Versuchen wir also festen Boden zu finden um einen gewissen Durchblick zu bekommen.

Juristische Lage ist, dass Missbrauchsfälle je nach Umstand angezeigt werden können, oder von der Staatsanwaltschaft bei Bekanntwerden direkt verfolgt werden müssen. Missbrauch gibt es in allen Lebensbereichen, die Kirchen sind davon nicht ausgenommen. Sie wiegen dort allerdings viel schwerer. Sexuelle Übergriffe sind allgemein schwer zu ahnden. Häufig sind nur der Täter und das Opfer beteiligt, Zeugen gibt es nicht. Die Beweislage wird dadurch dem Opfer auferlegt, welches häufig aus Schamgründen an einer Verfolgung nicht interessiert ist. Beweise sind oft nicht vorhanden, es bleibt die eigene Aussage. Täter kommen so straflos davon. Deswegen gibt es eine große Dunkelziffer bei diesen Straftaten.

Neben den drei Gewalten in einer Demokratie gibt es noch die vierte, die Mediengewalt. Man muss damit rechnen das eine Zeitung ein Thema aufnimmt und in die Veröffentlichung bringt. Im politischen Bereich ist das gang und gäbe. Im kirchlichen aber auch. Das bedeutet, dass ein Opfer einen Missbrauch bekannt macht. Der Täter wird dabei durchaus namentlich gemacht. Dabei besteht die Gefahr, das der Täter öffentlich an den Pranger gestellt wird. In unseren Rechtsystem ist es aber Brauch, dass der Täter erst dann schuldig ist, wenn er einen juristischen Prozess durchlaufen hat und schuldig gesprochen wurde. Die Medien erzeugen u.U. eine Vorverurteilung zumindest bei nicht kirchlich gesonnenen Leuten. Das kann den Bereich in dem der angebliche Täter gearbeitet hat total durcheinanderbringen. Gegner und Freunde sind sich spinnefeind, was die Gerüchteküche weiter anheizt. Man hätte gerne eine juristische Klärung, die kann aber heute sehr lange dauern, sowohl staatlich wie auch kirchlich.

Wenn die Kirche davon erfährt, dass ein Mitarbeiter einen Missbrauch begangen hat, gibt es Verfahrensregeln („Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“), die zunächst auf kirchlicher Seite greifen. Ist der Vorfall dort bestätigt, wird dem Täter geraten, sich selbst anzuzeigen und dem Opfer geraten, eine Anzeige zu machen. Im Falle einer Anzeige erfolgt die juristische Abhandlung nach dem Strafrecht. Bis zum Urteil bleibt eine Unschuldsvermutung bestehen, wie es juristischer Brauch ist. Nach dem Urteil wird der Täter arbeitsrechtlich entsprechend den innerkirchlichen Verfahren behandelt. Die Akten und die Urteile werden innerkirchlich im bischöflichen Geheimarchiv abgelegt. Rechtsgrundlage ist der Codex iuris canonici 486-490 (einsehbar beim Vatikan, also öffentlich):

Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf die Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt verwahrt werden.

  • 2. In jeder Kurie ist an einem sicheren Ort ein Diözesanarchiv, d. h. eine Urkundensammlung der Diözese einzurichten, in dem Dokumente und Schriftstücke, die sich auf die geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten der Diözese beziehen, in bestimmter Weise geordnet und sorgfältig verschlossen aufbewahrt werden.
  • 3. Von den Dokumenten, die sich im Archiv befinden, ist ein Inventarverzeichnis, d. h. ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsangabe der einzelnen Schriftstücke anzufertigen.

Can. 487 — § 1. Das Archiv muss verschlossen sein; den Schlüssel dazu dürfen nur der Bischof und der Kanzler haben; niemandem ist der Zutritt erlaubt, wenn nicht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des Moderators der Kurie und des Kanzlers vorliegt.

  • 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift oder eine Fotokopie in eigener Person oder über einen Vertreter zu erhalten.

Can. 488 — Es ist nicht erlaubt, Dokumente aus dem Archiv herauszugeben, es sei denn für nur kurze Zeit und mit Zustimmung des Bischofs oder zugleich der des Moderators der Kurie und des Kanzlers.

Can. 489 — § 1. In der Diözesankurie muss es außerdem ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, dass man es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheim zuhaltenden Dokumente mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden.

  • 2. Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.

Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben.

  • 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministrator selbst geöffnet werden.
  • 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.

Wenn man diese Gesetze durchliest, ist festzustellen:

  1. Es gibt ein allgemeines und ein geheimes Archiv.
  2. Persönliche Daten im allgemeinen Archiv dürfen von den betroffenen Personen eingesehen werden. Sie können eine Abschrift oder Kopie bekommen.
  3. Es dürfen ansonsten allgemeine Dokumente nur mit Zustimmung des Bischofs oder gleichzeitig mit Zustimmung des Kanzlers und des Moderators der Kurie herausgegeben werden und das nur für kurze Zeit.
  4. für das Geheimarchiv hat nur der Bischof den Schlüssel. Dokumente aus dem Geheimarchiv dürfen nicht herausgegeben werden.
  5. Nach zehn Jahren oder nach dem Tod des Täters sind Akten mit Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren zu vernichten. Es bleibt ein kurzer Tatbestandsbericht und der Wortlaut des Endurteils.

In diesem Archiv darf man also alle Akten über die Fälle der letzten zehn Jahre erwarten, bis auf die, wo die Täter verstorben sind. Von den Fällen davor und den Fällen von Verstorbenen gibt es eine kurze Abhandlung. Ansonsten ist das Gebaren wie bei jedem Archiv üblich. Personaldaten und Geschäftsgeheimnisse sind tabu.

Bevor der Auftrag an das KFN ging wurde von der Erzdiözese München und Freising ein Gutachten (2.12.2010) bei der Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl beauftragt, das einschlägige Ereignisse von 1945 bis 2003 erfassen, analysieren und bewerten sollte. Die beteiligten Anwälte waren sich über die kirchenrechtlichen Fallen im Klaren, sie kannten offensichtlich das CIC, und bauten ein entsprechend organisiertes System auf. Erfahrene Juristen wurden zum Schweigen verurteilt und durften die Archive von bischöflichen Mitarbeitern anonymisiert einsehen. Die gefundenen anonymisierten Fälle wurden dann ausgewertet und weiterverarbeitet. Der Untersuchung wurde von keiner kirchlichen Stelle ein Hindernis in den Weg gestellt, wie die beteiligten Rechtsanwälte feststellten.

Es wurde allerdings bemängelt, dass Akten (siehe CIC Can. 489) vernichtet wurden und teilweise in Privatwohnungen (rechtswidrig) ausgelagert waren. Weitere Mängel wurden festgestellt und zum Schluss auch ein Vorschlag vorgestellt, wie künftig besser verfahren werden sollte.

Von der DBK gemeinsam mit dem KFN kam am 5.8.2011 eine Pressemitteilung heraus, welche dieses Gutachten als adäquat lobte, und insbesondere den Aspekt des Datenschutzes betonte. Einige Priester befürchteten einen Datenmissbrauch und einen Vertrauensbruch wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Fachjuristen, die den Vertrag im Herbst 2011 einsehen konnten, waren entsetzt. Die Ahnungslosigkeit über die juristischen Fallen des Kirchenrechts, des Persönlichkeitsrechts, des Dienstrechts und anderer Bereiche war nicht zu unterbieten. Der Vertrag benötigte dringend eine Überarbeitung beim Datenschutz.

Die Studie wurde jetzt vorangetrieben, da der Vertrag geschlossen (pacta sund servanda = Verträge sind zu erfüllen) und die Untersuchung in München und Freising so gut verlaufen war. Die Erfahrung und Beteiligung der Kanzlei wurde in das Projekt eingebracht. November 2011 zog sich als erster Münchens Generalvikar Beer zurück, da er auf einige kritische Fragen von der KFN keine befriedigenden Antworten bekam. Seit Mai 2012 hat die Kirche mehrfach versucht, den Vertrag so abzuändern, dass die Belange des Datenschutzes besser berücksichtigt würden, was der Vertragspartner Pfeiffer teils befürwortete, teils ablehnte. Die Bistümer Regensburg, München und Dresden stiegen dann im Juli 2012 aus dem Projekt aus. Uwe Winkel, Sprecher des Netzwerkes katholischer Priester stellte fest, dass das Projekt allein am Can. 489 scheitern müsse, da die Akten nur maximal 10 Jahre zurückreichen und eine wissenschaftliche Aufarbeitung 65 Jahre rückwirkend unmöglich sei.

Im Januar 2013 wurde der Vertrag über die Studie von der VDD aufgekündigt. Herr Pfeiffer warf der Kirche vor, sie wolle zu sehr zensieren und kontrollieren, das verhindere wissenschaftliche Arbeit. Die Kirche warf Pfeiffer vor, er wolle die Daten für wissenschaftliche Arbeiten freigeben, das ginge gegen den Datenschutz. Herr Pfeiffer beharrte auf seinem Vertrag. Er will jetzt ohne die Kirche an dem Projekt weiterarbeiten. Die DBK wird sich einen neuen Partner suchen.

Der Vertrag hatte offensichtlich Mängel. Einerseits war er wegen CIC 489 kaum zu erfüllen, da ein Großteil der Akten wegen der Gesetze vernichtet werden musste, andererseits war den Belangen des Datenschutzes zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden. Beim Vortest in München und Freising ist ersteres schon aufgefallen, ist Herrn Pfeiffer aber nach seinen Einlassungen nicht präsent gewesen. Offensichtlich ist den gesetzlichen Vorgaben nicht immer nachgekommen worden, da sich ältere Akten auffinden ließen, da sie sich widerrechtlich nicht im Geheimarchiv befanden und/oder nicht vernichtet waren. Die Probleme des Datenschutzes sind erst viel später bei der praktischen Umsetzung erkannt worden, nachdem der Testlauf (erfolgreich) abgeschlossen und der Vertrag schon unterzeichnet war. Wissenschaftliches Arbeiten bedeutet auch eine gewisse Öffentlichkeit und Freiheit, die in diesem Falle möglicherweise dem Datenschutz widerspricht. Nirgendwo findet man eine Aussage zur Haltung Roms bezüglich der Geheimarchive und der Verwendung und Behandlung von Daten aus den Archiven in diesem speziellen Fall (juristische Absicherung).

Diverse Aussagen der Vertragsparteien VDD/DBK unter Themen.

Johannes Lötz 22.1.2013

Aus heutiger Sicht scheiterte das Unternehmen der Aufklärung an der kirchlichen Gesetzgebung und der Tatsache, dass sich offensichtlich einige Verantwortliche hinter dieser Gesetzgebung versteckt hielten. Dies zeigt auch die Aufklärungsarbeit der Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl, die im Januar 2022 für München Freising und Aachen öffentlich gemacht wurde. Es gab auch einen Vertrag mit der Diözese Köln. Kardinal Woelki stufte dieses Gutachten aber als fehlerhaft ein, was die Veröffentlichung stoppte, und dem Kardinal eine Auszeit durch den Vatikan einbrachte. Mit einem Umfang von 1000 Seiten sind diese Gutachten nur von sehr interessierter Seite lesbar. Viele Einzelfälle sind beschrieben, aber das ist nur eine Auswahl aus weit mehr Fällen, die nicht mit aufgenommen wurden, damit das Gutachten nicht alle Größen sprengte.

Die Vorstellung des Gutachtens in München deckte auch die Möglichkeit auf, dass der frühere Erzbischof von München Kardinal Ratzinger an der Vertuschung beteiligt war, und dies als Papst Benedikt nicht zugeben wollte. Das wird als ein besonderer Vertrauensbruch angesehen, da die realen Tatsachen des Gutachtens eine komplett andere Sicht der Vorgänge besitzen.

Bischof Dieser von Aachen kommt durch das Aachener Gutachten relativ gut davon, er ist ja auch erst seit November 2016 im Amt. Im Gegensatz zu Kardinal Marx nahm er das Gutachten persönlich (mit seinem Generalvikar) entgegen.

Weitere Bistümer haben den Willen für ein Gutachten angekündigt, es bleibt zu erwarten, was da noch kommt. Die Vertrauensbrüche gegenüber den Opfern und gegenüber dem Kirchenvolk führen mittlerweile zu vermehrten Kirchenaustritten. Die Gutachten schlagen diverse Änderungen in der Kirchenorganisation vor, die den Amtsträgern teilweise nicht angenehm sind. Da es in den nicht katholischen Kirchen ähnliche Vorkommnisse gibt, ist auch dort dringender Handlungsbedarf notwendig, dürfte aber leichter zu bewältigen sein, da die absolutistische Zentralgewalt des Vatikan fehlt. Die wiederum muss auf die Weltkirche Rücksicht nehmen, da dort die Gläubigen durch „revolutionäre“ Neuerungen verunsichert werden könnten. Papst Franziskus hat da eine unangenehme Gratwanderung vor sich, genauso wie die „bremsende“ Kurie. Man kann auf die Reaktion gespannt sein.

Die Gutachten zeigen, dass insbesondere die Opfer kaum im Interesse der Kirche standen, die Täter dafür sehr wohl. Erschwerend ist die Tatsache, dass die Missbrauchstaten einer Verjährung von 3, bzw. von 30 Jahren unterlagen, wobei die 30jährige Frist nur selten infrage kam. Wenn die Opfer einen Schadenersatz wünschen, sind sie auf die Kulanz der Kirche angewiesen. Viele Opfer sind allerdings aus Scham nicht den juristischen Pfad gegangen, es bleibt eine gewisse Dunkelziffer (s.o.).

Die Gutachten haben einen gewissen Goldstandard gebracht. Es ist zu erwarten, dass weitere Bistümer ebenso ein Gutachten beantragen. Die Zukunft wird es sehen. Immerhin ist zu vermerken, dass 11 Jahre (inoffiziell vielleicht auch mehr) vergehen mussten, bis ein erstes Ergebnis zu diesem Thema vorlag. Wunsch war ursprünglich eine Aufarbeitung ab 1945, was nicht nur m.E. wegen der Archivgebaren unmöglich ist. In den 11 Jahren sind natürlich diverse Taten verjährt und damit nicht mehr justiziabel, was den Vertuschern durchaus in die Hände spielt. Die Rückgewinnung von Vertrauen ist damit von Vorneherein ausgeschlossen. Die katholische Kirche muss sehr viel aggressiver vorgehen, insbesondere auf der Leitungsebene. Vergeben heißt nicht vergessen! Jesus hat die Ehebrecherin vor der Strafe der Steinigung („Wer ohne Schuld ist, der werfe den ersten Stein“) befreit, aber auch gesagt, sie möge diese Sünde nicht wieder tun. In den Leitungsebenen grassiert heutzutage das Abwiegeln, nicht nur in der Kirche. Anwälte sind bemüht individuelle Schuld zu objektivieren und die Schuldner zu Opfern zu machen. Leitende Personen, auch wenn sie qua Amt fast absolut herrschen, haben dennoch eine Verantwortung für sich, ihr Personal und Ihre Schäfchen. Als Bischöfe stehen sie in der Nachfolge der Apostel und sollten Vorbild sein, dessen sollten sie sich bewusst sein. Diese haben immerhin in Zeiten der Christenverfolgung alles mögliche unter Todesgefahr für das Christentum getan und wurden trotzdem in der Regel mit dem Tod bestraft. Soweit sollte es ja nicht kommen, aber wenigstens Empathie und Hilfe für die Opfer wären angebracht. In juristischen Fällen gibt es den weißen Ring, der die Opfer betreut, ich hoffe, dass dies die angedachten nicht kirchlichen Institutionen schaffen.

Johannes Lötz 30.1.2022